Kraftfahrzeug-Mietvertrag zu den folgenden Bedingungen
1. Allgemeines
Grundlage dieses Mietvertrages sind ausschließlich die umseitig aufgeführten und die folgenden Vertragsbedingungen.Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Der Mieter erkennt durch seine Unterschriften an, dass er das Kraftfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel übernommen hat. Der Mieter erklärt außerdem, dass er sich von der Unversehrtheit der Plomben, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen Werkzeugs, der Wagenpapiere, des Warndreiecks, des Verbandkastens, und dem Tankinhalt überzeugt hat. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Öl und sonstige Schmierstoffe gehen zu Lasten des Mieters, soweit diese für den ordnungsgemäßen Betrieb nachzufüllen sind. Ein Arbeitstag beträgt 8 Stunden.
2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung, bei Personenschäden max. 7,5 Mio. EUR pro geschädigte Person; Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung; Teilkaskoversicherung mit EUR 3.000,- Selbstbeteiligung; Kaskoversicherung mit EUR 3.000,- Selbstbeteiligung; Kipp-Knickversicherung mit EUR 3.000,- Selbstbeteiligung.
3. Auslandsfahrten
Fahrten ins Ausland müssen vor Antritt der Fahrt oder schon bei Abschluß des Mietvertrages ausdrücklich dem Vermieter gemeldet und von diesem vor Fahrtantritt genehmigt werden. Bei Verletzung dieser Pflicht durch den Mieter haftet der Mieter für sämtlichen sich hieraus ergebenden Schaden, insbesondere auch für Mietausfall (wie in Ziffer 9). Vor einer solchen Grenzüberschreitung hat sich der Mieter zuverlässig – etwa bei einem autorisierten Automobilclub oder einer Bank – nach den gültigen Devisen-, Zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu erkundigen.
4. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze sorgfältig zu beachten, sowie alle während der Benutzungsdauer fälligen Kundendienste bei einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Weitergabe des Fahrzeuges an einen Dritten ist nicht zulässig. Der Mieter ist nicht berechtigt, gewerbliche Personenbeförderung mit dem Kraftfahrzeug durchzuführen. Bei gewerblicher Warenbeförderung hat sich der Mieter an die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten. Ist das Kraftfahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet, so wird hiermit der Mieter ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung dieses Fahrtenschreibers hingewiesen. Das Fahrzeug darf nur persönlich vom Mieter, dem beim Mieter beschäftigten Berufskraftfahrer im Auftrag des Mieters oder von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden, sofern die jeweilige Person im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Mieter muss sich von der Fahrtüchtigkeit der jeweiligen Person vor Fahrtantritt überzeugen. Das Fahrzeug darf nicht unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss oder bei Übermüdung geführt werden. Das Verhalten und Handeln des jeweiligen Führers wird dem Mieter wie eigenes zugerechnet. Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit die Überwachung des Öl- und Wasserstandes sowie des Frostschutzes und des Reifendruckes. Es ist dem Mieter nicht gestattet, das Kraftfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder zu Renn- und Sportveranstaltungen zu benutzen. Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzliche Maß hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat den Wagen sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern. Verstößt der Mieter gegen diese Bedingungen, so hat er dem Vermieter vollen Schadensersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zuzüglich Mietausfall wie in Ziffer 9 zu leisten.
5. Mietdauer und Rückgabe
Der Mietvertrag ist nur im beiderseitigen Einvernehmen vorzeitig kündbar. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihm übernommenen, mangelfreien Zustand am umseitig vereinbarten Tag und Ort während der üblichen Geschäftszeit bei der Station des Vermieters zurückzugeben. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Wird das Mietfahrzeug (Mindestmiete 1 Monat) nicht am Tag des Mietvertragsendes dem Vermieter zurückgebracht, wird der Mietvertrag um einen weiteren Monat verlängert, sofern der Vermieter dem Weitergebrauch des Mietfahrzeuges zustimmt. Bei unberechtigtem Weitergebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der Mietzeit tritt ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eine Verlängerung des Mietverhältnisses nicht ein. Darüber hinaus ist der Mieter bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Kraftfahrzeugs am vereinbarten Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder des Fahrzeugschlüssels verpflichtet, den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens, insbesondere des Nutzungsausfalls, verpflichtet. Für diesen Fall entfällt auch jede in diesem Vertrag vorgesehene Haftungsbefreiung des Mieters. Der Mieter muss bei Verletzung der Rückgabepflicht mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug bei erheblichem Verstoß des Mieters gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder aus sonstigem wichtigem Grund sofort zurückzufordern. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters besteht nur insoweit, als es auf diesen Vertrag beruht. Der Mieter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Durch eine selbstschuldnerische, unbefristete, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Bank zu Gunsten des Vermieters zu erbringen. Die Vereinbarung einer Sicherungsabtretung oder Mietwagenkosten-Übernahmebestätigung ändert an der Fälligkeit nichts.
7. Reparaturen
Zur Durchführung von Reparaturen, die während der Mietzeit zur Gewährleistung der Verkehrs und Betriebssicherheit des Fahrzeugs notwendig werden, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einem Kostenbetrag von netto EUR 200,- beauftragen. Im Übrigen ist zur Durchführung einer Reparatur telefonisch die vorherige Einwilligung des Vermieters einzuholen. Der Vermieter stellt den Mieter von den Reparaturkosten frei, soweit der Mieter danach zur Erteilung eines Reparaturauftrages berechtigt war und der Mieter nicht gem. Ziffer 9 für den Schaden haftet. Für Ausfalltage haftet der Vermieter nicht.
8. Verhalten bei Unfällen und Schäden
Bei Auftreten von Schäden oder Beschädigung des Fahrzeugs ist unverzüglich die nächste Telefonverbindung zur Benachrichtigung des Vermieters zu benutzen. Bei einem Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist der Mieter außerdem verpflichtet
- zur Ermittlung der Unfall- bzw. Schadensursache die Polizei zuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen;
- Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge festzustellen und eine Skizze über Ort, Hergang und Umstände des Schadensereignisses anzufertigen;
- einen ausführlichen, schriftlichen Schadensbericht unverzüglich dem Vermieter einzureichen.
- das Mietfahrzeug nur dann stehenzulassen, wenn für ausreichende Bewachung und Sicherstellung gesorgt ist.
Bei Schäden im Ausland ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Fahrzeug zur Vermietstation nach Heilbronn/ Neckar zurückzubringen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind dem Vermieter und der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Mieter gegen obenstehende ihm obliegende Sorgfaltspflichten, haftet der Mieter in jedem Fall dem Vermieter für die hierfür anfallenden Kosten und für jeden Schaden, der dem Vermieter hierdurch entsteht.
9. Haftung des Mieters
Für Unfallschäden am Mietfahrzeug, welche im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung versichert sind, ist die Haftung des Mieters auf die umseitig festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht – das heißt, der Mieter haftet insoweit unbeschränkt für Schäden, welche
- der Mieter oder seine Erfüllungsführungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
- unter Verstoß gegen Ziffer 3 (Führungsberechtigung, Alkohol und Drogeneinfluss, Übermüdung), oder Nutzungsbeschränkung entstanden sind;
- unter schuldhaftem Verstoß gegen Ziffer 6 (Verhalten bei Unfällen und Schäden) entstanden sind oder wenn der Fahrzeugführer Unfallflucht begeht, es sei denn, dass hierdurch die Schadensfeststellungen und die Geltungsmachung von Ansprüchen gegen den Unfallgegner oder einen Versicherer nicht beeinträchtigt oder erschwert werden;
- von der Teil-/ Vollkaskoversicherung nicht übernommen werden;
- für Schäden am Fahrzeug durch das Ladegut oder durch Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe,
- Für Schadensnebenkosten haftet der Mieter stets unbeschränkt, soweit nicht hierfür umseitig ein Haftungsausschluss besonders vereinbart ist. Zu den Schadensnebenkosten zählen insbesondere Abschleppkosten, Überführungs- und Zulassungskosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung und Mietausfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Schäden am Mietfahrzeug und seiner Ausrüstung für Nebenkosten und Folgeschäden aller Art und für unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Fälle in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Rückgriff gegen den Mieter oder seinen Fahrer nehmen kann, berühren den Vermieter nicht.
10. Beweislastregelung
Die Beweislast dafür, dass dem Mieter kein Verschulden bei Eintritt von Schäden am Kraftfahrzeug trifft, trägt der Mieter.
11. Haftung des Vermieters
Die Haftung des Vermieters und seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für Sach- und Vermögensschäden, mit Ausnahme solcher wegen Leistungsverzuges oder Nichterfüllung, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit nicht der Schaden durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gedeckt ist. Der Vermieter ist zur Verwahrung von Gegenständen, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurück lässt, nicht verpflichtet.
12. Verjährung
Ist zur Feststellung einer Haftung des Mieters die Einsichtnahme in die behördlichen Ermittlungsakten erforderlich, so werden Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeugs bis zur erfolgten Einsichtnahme gestundet. Die Verjährung solcher Ersatzansprüche beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Fahrzeugs.
B. Zahlungsbedingungen
Der Mietpreis ist im Voraus rein netto ohne jeden Abzug bar zur Zahlung an den Vermieter fällig. Erfolgt (nach vorheriger Vereinbarung) keine Barzahlung im Voraus, so ist der Mietpreis spätestens 30 Tage nach Mietbeginn fällig. Der Mieter kommt ohne weitere Mahnung in Verzug. Ist der Mieter mit der Zahlung im Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Wird der Mietvertrag wegen Zahlungsverzug gekündigt oder vorzeitig im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst, ist der nach der Preisliste gültige Mietpreis für die tatsächliche Mietzeit zu zahlen. Das gemietete Fahrzeug ist sofort nach Kündigung in Heilbronn/Neckar in gereinigtem Zustand abzugeben. Die umseitig vereinbarte Kaution ist bei Übergabe des Fahrzeuges im Voraus bar oder bankbestätigten Scheck.
13. Schriftform
Die ganze oder teilweise Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht Nebenabreden und besondere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
14. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Heilbronn/ Neckar.
Für alle Streitigkeiten aus diesem oder über diesen Vertrag ist als Gerichtsstand Heilbronn vereinbart, soweit der Mieter Vollkaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist oder soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.